Landesbauordnung
8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) 1Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von
ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen; bei von baulichen Anlagen unabhängigen Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Solarnutzung gilt die Ausnahme für Sonderbauten nicht. 2Satz 1 gilt nicht für die Errichtung von
wenn sie innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands gemäß § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eines Betriebsbereichs im Sinne von § 3 Absatz 5a BImSchG liegen und dem Gebot, einen angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, nicht bereits auf der Ebene der Bauleitplanung Rechnung getragen wurde.
(2) 1Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen liegen
1. | innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB und | |
2. | außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB. |
2Sie dürfen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
(3) Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 verfahrensfrei sind.
(4) Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(5) Der Bauherr kann beantragen, dass bei Vorhaben, die Absatz 1 oder 3 entsprechen, ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird; bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen ist als weiteres Verfahren nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 52 eröffnet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 07.02.2023 (GBl. S. 26), in Kraft getreten am 11.02.2023.
Rechtsprechung zu § 51 LBO
133 Entscheidungen zu § 51 LBO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 22.11.2018 - 4 Rb 33 Ss 897/18
Errichten einer baulichen Anlage ohne Genehmigung ordnungswidrig
- VG Karlsruhe, 12.12.2017 - 1 K 847/15
Plakatanschlagtafel im allgemeinen Wohngebiet
- VG Sigmaringen, 09.12.2020 - 3 K 2190/20
Nutzungsänderung einer Reithalle in eine Garage; Verstoß gegen nachbarschützende ...
- VG Karlsruhe, 12.12.2019 - 1 K 5728/18
Lärmbelästigung durch eine Stellplatzanlage
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2016 - 8 S 969/16
Untersagung des Baubeginns für ein Wohnhaus; Verzicht auf eine Baugenehmigung; ...
- VG Karlsruhe, 27.04.2023 - 2 K 564/23
Nachbarschützende Wirkung von Baulasten; vereinfachtes Genehmigungsverfahren
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2018 - 5 S 854/17
Rücknahme einer Baugenehmigung; Abgrenzung zur Abhilfeentscheidung im ...
- VG Sigmaringen, 23.05.2017 - 3 K 3383/15
Grundzüge der Planung; städtebauliche Konzeption; Festsetzung der ...
- VG Karlsruhe, 24.07.2015 - 3 K 3496/15
Untersagung der Nutzung einer doppelstöckigen Zelthalle; VIP-Zelt für einen ...
- VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 12 K 6647/18
Festsetzung der Planiehöhe als Bezugspunkt der Geländeoberfläche
Querverweise
Auf § 51 LBO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 51 LBO:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 31 II (Ausnahmen und Befreiungen) (zu § 51 V)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- §§ 165 ff. (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen) (zu § 51 II Nr. 1)