Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Fünfter Abschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 110 - 114) |
(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 110 SGB VI
130 Entscheidungen zu § 110 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 27.06.2019 - B 5 R 36/17 R
Keine Berücksichtigung von vor dem 1.1.1991 vom Versicherten in Deutschland ...
- BSG, 20.05.2020 - B 13 R 9/19 R
Begriff des Ghettos iS des ZRBG - Beschäftigung in einem Ghetto
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019 - L 10 R 3611/15
Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Berechtigte im Ausland ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 18.11.2020 - B 13 R 88/19 B
Geltendmachung einer höheren Altersrente
- BSG, 18.11.2020 - B 13 R 88/19 B
- BGH, 17.10.2017 - VI ZR 477/16
Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - L 16 R 859/16
Gesetzliche Rentenversicherung: Gewährung eines Krankenversicherungszuschusses ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - L 3 R 79/15
Gesetzliche Rentenversicherung: Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zum ...
- BSG, 12.04.2017 - B 13 R 15/15 R
Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der ...
- BSG, 10.07.2012 - B 13 R 17/11 R
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Vorrang ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - L 22 R 84/13
Medizinische Rehabilitation - Auslandsaufenthalt - Rentner