Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Achtes Kapitel - Kostenbeteiligung (§§ 90 - 97c) |
Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 97 - 97c) |
(1) 1Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. 2Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. 3Eltern, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. 4Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.
(2) 1Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist. 2Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in gerader Linie verwandt sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
(3) 1Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. 2Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.
(4) 1Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. 3Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.
(5) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. 2Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe | 21.12.2022 | |
16.12.2008 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) | 10.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 97a SGB VIII
68 Entscheidungen zu § 97a SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 17.09.2013 - 4 LA 50/12
Inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme i.R.d. ...
- VGH Bayern, 13.04.2015 - 12 ZB 13.388
Anforderungen an ein Auskunftsverlangen nach § 97a Abs. 1 SGB VIII im ...
- BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15
Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ...
- VG Augsburg, 21.07.2015 - Au 3 K 14.1550
Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2022 - 12 A 595/19
Erstattung von erbrachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewährung von ...
- VG Hannover, 14.12.2017 - 3 A 5368/15
Inzidentprüfung; Kostenbeitrag; Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme; Vorbehalt ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2020 - 12 A 4106/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 - 6 N 85.11
Unterhaltsvorschuss; Auskunftspflicht; Anfechtungsklage; Antrag auf Zulassung der ...
- OVG Sachsen, 24.05.2023 - 3 A 110/22
Auskunftserteilung; Inobhutnahme; Verwaltungsakt; Unzulässigkeit; Aufhebung ...
- VG Aachen, 14.04.2010 - 2 K 2177/08
Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe der tatsächlichen ...
Querverweise
Auf § 97a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 104 (Bußgeldvorschriften)