Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 7 - Unfallversicherung (§§ 178 - 191) |
(1) 1Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag innerhalb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. 2Wird eine Invaliditätsleistung beantragt, beträgt die Frist drei Monate.
(2) 1Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe des Anspruchs geeinigt, wird die Leistung innerhalb von zwei Wochen fällig. 2Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers einen angemessenen Vorschuss zu leisten.
Rechtsprechung zu § 187 VVG
22 Entscheidungen zu § 187 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 15.01.2019 - 24 U 15/18
Erklärungen des Versicherers sind kein Schuldanerkenntnis!
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 14.12.2018 - 24 U 15/18
Rechtsnatur von Erklärungen des privaten Unfallversicherers im Rahmen der ...
- OLG Düsseldorf, 14.12.2018 - 24 U 15/18
- BGH, 18.03.2009 - IV ZR 293/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftpflicht des ...
- BGH, 02.11.2022 - IV ZR 257/21
Private Unfallversicherung: Rückforderung der Invaliditätsleistung nach ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 16.07.2021 - 20 U 150/19
Teilweise Rückforderung der geleisteten Entschädigung aus einer privaten ...
- OLG Köln, 16.07.2021 - 20 U 150/19
- OLG Saarbrücken, 09.02.2022 - 5 U 53/21
Ein Unfallversicherer muss sich die Neubemessung der Invalidität nicht ...
- OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 11 W 34/20
- OLG Brandenburg, 09.08.2019 - 11 U 192/15
Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung
- BGH, 11.09.2019 - IV ZR 20/18
Führen des Fehlens eines Neubemessungsvorbehalts in der Erklärung des ...
- OLG Saarbrücken, 20.11.2020 - 5 U 106/19
1. Zum Nachweis eines unfallbedingten Dauerschadens - hier: Beschwerden nach ...
Querverweise
Auf § 187 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Unfallversicherung
- § 191 (Abweichende Vereinbarungen)