Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 2 - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312m) |
Kapitel 2 - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§§ 312b - 312h) |
(1) 1Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
2Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.
(2) 1Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. 2Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
23.02.2011 | Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge | 17.01.2011 | |
08.12.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen | 02.12.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 312b BGB
532 Entscheidungen zu § 312b BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 09.01.2024 - VIII ZR 101/22
- BGH, 06.07.2023 - VII ZR 151/22
Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Neuruppin, 19.12.2023 - 1 O 119/23
Montage von PV-Anlage nebst Batterieeinbau ist kein Verbraucherbauvertrag!
- LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23
Rückzahlung geleisteter Architektenvergütung
- BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 212/17
Berufungsverfahren im Streit um eine Kaufpreiszahlung für ein Wohnmobil: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 21.09.2017 - 28 U 170/15
Rechte des Käufers eines 15 Monate vor Vertragsschluss hergestellten, als ...
- OLG Hamm, 21.09.2017 - 28 U 170/15
- BGH, 07.11.2023 - VIII ZR 168/22
Widerruf eines Leasingvertrags; Verwerfung der Revision als unzulässig
- OLG Köln, 24.03.2022 - 15 U 195/21
Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung ohne ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.04.2023 - VIII ZR 93/22
Beschränken der Zulassung der Revision wirksam auf etwaige Feststellungsansprüche ...
- BGH, 25.04.2023 - VIII ZR 93/22
Querverweise
Auf § 312b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
- § 312 (Anwendungsbereich)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 250 (Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 3 (Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags)
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Fernabsatzverträge
- § 48a (Anwendungsbereich)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 29c (Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte)
Redaktionelle Querverweise zu § 312b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 488 ff. (Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag) (zu § 312b III Nr. 2)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a (weggefallen) (zu §§ 312b ff)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 Nr. 1 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) (zu §§ 312b ff)