Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505e) |
Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505e) |
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) 1Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Verbraucherdarlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. 2Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. 3Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.
(3) 1Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. 2Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. 3Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. 4Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
19.08.2008 | Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | 12.08.2008 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
darlehensvertrag § 491aVorvertragliche Informations-
pflichten bei Verbraucher-
darlehensverträgen § 492Schriftform, Vertragsinhalt § 492aKopplungsgeschäfte bei Immobiliar-
Verbraucherdarlehens-
verträgen § 492bZulässige Kopplungsgeschäfte § 493Informationen während des Vertrags-
verhältnisses § 494Rechtsfolgen von Formmängeln § 495Widerrufsrecht; Bedenkzeit § 496Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot § 497Verzug des Darlehensnehmers § 498Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen § 499Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungs-
verweigerung § 500Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung § 501Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung § 502Vorfälligkeits-
entschädigung § 503Umwandlung bei Immobiliar-
Verbraucherdarlehen in Fremdwährung § 504Eingeräumte Überziehungs-
möglichkeit § 504aBeratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungs-
möglichkeit § 505Geduldete Überziehung § 505aPflicht zur Kreditwürdigkeits-
prüfung bei Verbraucher-
darlehensverträgen § 505bGrundlage der Kreditwürdigkeits-
prüfung bei Verbraucher-
darlehensverträgen § 505cWeitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-
Verbraucherdarlehens-
verträgen § 505dVerstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeits-
prüfung § 505eVerordnungs-
ermächtigung