Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505e) |
Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505e) |
(1) 1Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. 2Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. 3Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) 1Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. 2Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
darlehensvertrag § 491aVorvertragliche Informations-
pflichten bei Verbraucher-
darlehensverträgen § 492Schriftform, Vertragsinhalt § 492aKopplungsgeschäfte bei Immobiliar-
Verbraucherdarlehens-
verträgen § 492bZulässige Kopplungsgeschäfte § 493Informationen während des Vertrags-
verhältnisses § 494Rechtsfolgen von Formmängeln § 495Widerrufsrecht; Bedenkzeit § 496Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot § 497Verzug des Darlehensnehmers § 498Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen § 499Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungs-
verweigerung § 500Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung § 501Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung § 502Vorfälligkeits-
entschädigung § 503Umwandlung bei Immobiliar-
Verbraucherdarlehen in Fremdwährung § 504Eingeräumte Überziehungs-
möglichkeit § 504aBeratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungs-
möglichkeit § 505Geduldete Überziehung § 505aPflicht zur Kreditwürdigkeits-
prüfung bei Verbraucher-
darlehensverträgen § 505bGrundlage der Kreditwürdigkeits-
prüfung bei Verbraucher-
darlehensverträgen § 505cWeitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-
Verbraucherdarlehens-
verträgen § 505dVerstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeits-
prüfung § 505eVerordnungs-
ermächtigung