Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505e) |
Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505e) |
(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.
(2) 1Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. 2Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. 3Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
(3) 1Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. 2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
darlehensvertrag § 491aVorvertragliche Informations-
pflichten bei Verbraucher-
darlehensverträgen § 492Schriftform, Vertragsinhalt § 492aKopplungsgeschäfte bei Immobiliar-
Verbraucherdarlehens-
verträgen § 492bZulässige Kopplungsgeschäfte § 493Informationen während des Vertrags-
verhältnisses § 494Rechtsfolgen von Formmängeln § 495Widerrufsrecht; Bedenkzeit § 496Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot § 497Verzug des Darlehensnehmers § 498Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen § 499Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungs-
verweigerung § 500Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung § 501Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung § 502Vorfälligkeits-
entschädigung § 503Umwandlung bei Immobiliar-
Verbraucherdarlehen in Fremdwährung § 504Eingeräumte Überziehungs-
möglichkeit § 504aBeratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungs-
möglichkeit § 505Geduldete Überziehung § 505aPflicht zur Kreditwürdigkeits-
prüfung bei Verbraucher-
darlehensverträgen § 505bGrundlage der Kreditwürdigkeits-
prüfung bei Verbraucher-
darlehensverträgen § 505cWeitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-
Verbraucherdarlehens-
verträgen § 505dVerstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeits-
prüfung § 505eVerordnungs-
ermächtigung