Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Dritter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats (§§ 11 - 18) |
1Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung) verweigert, kann einem berechtigten Interesse der Mandantin oder des Mandanten auf Herausgabe durch die Überlassung von Kopien Rechnung tragen. 2Richtet sich das berechtigte Interesse gerade auf die Herausgabe der Originale, darf die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt anbieten, die Originale an von der Mandantschaft zu beauftragende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu treuen Händen herauszugeben, wenn damit dem berechtigten Interesse Rechnung getragen wird.
Vorschrift neugefaßt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022
hilfe und Beratungshilfe § 16aAblehnung der Beratungshilfe § 17Zurückbehaltung vonHandakten § 18Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 17 BORA
6 Entscheidungen zu § 17 BORA in unserer Datenbank:
- AGH Niedersachsen, 24.06.2013 - AGH 1/13
Missbilligende Belehrung durch eine Anwaltskammer wegen nicht erfolgter ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13
Anwaltgerichtliches Verfahren: Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe ...
- BGH, 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13
- AGH Nordrhein-Westfalen, 15.07.2011 - 1 AGH 26/11
Rechtfertigung einer Zwangsgeldandrohung zur Erzwingung einer Auskunftserteilung ...
- AGH Rheinland-Pfalz, 28.04.2005 - 1 AGH 16/04
Berufsrecht/Rechtsanwält: Anfangsverdacht für berufsgerichtliches Verfahren, ...
- OLG Düsseldorf, 22.05.2007 - 24 U 12/07
Anspruch des Mandanten gegen einen angestellten Rechtsanwalt des beauftragten ...
- BGH, 26.09.2005 - AnwSt (R) 9/04
Keine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung bei unbeantwortetem ...