Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Dritter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats (§§ 11 - 18) |
Werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vermittelnd, schlichtend oder als Mediatorin oder Mediator tätig, so unterliegen sie den Regeln des Berufsrechts.
Vorschrift neugefaßt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022
hilfe und Beratungshilfe § 16aAblehnung der Beratungshilfe § 17Zurückbehaltung vonHandakten § 18Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 18 BORA
7 Entscheidungen zu § 18 BORA in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 23.09.2021 - L 7 R 936/18
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei ...
- AGH Baden-Württemberg, 28.04.2001 - AGH 6/00
Verwendung der Bezeichnung Mediator auf einem Anwaltsbriefbogen als Verstoß gegen ...
- OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16
Rechtanwaltshaftung: Beratungspflichten des Anwaltsmediators in einer ...
- AGH Brandenburg, 20.12.2021 - AGH 2/20
Zulassung als Syndikusrechtsanwältin Anstellung bei einem nichtanwaltlichen ...
- BGH, 25.08.2022 - AnwZ (Brfg) 3/22
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei ...
- BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 52/01
Zulässigkeit der Bezeichnung als Mediator
- AGH Nordrhein-Westfalen, 19.11.1999 - 1 ZU 50/99
Berufsrecht; Zulässigkeit der Bezeichnung Mediator im Briefkopf