Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
1Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. 2Er muß sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
Rechtsprechung zu § 615 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 615 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Ravensburg, 30.01.2003 - 6 S 32/02
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- LAG Hessen, 29.01.2002 - 7 Sa 836/01
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- OLG Karlsruhe, 13.04.2006 - 1 U 202/05
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