Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 619 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 619 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 619 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Dortmund, 26.10.2005 - 3 O 628/03
Geltung des § 17 BGV C 22 bei Arbeitsunfall im Zusammenhang mit der Errichtung ...
- OLG Nürnberg, 26.10.2017 - 10 UF 1116/17
Fehlende Beschwer für ein Rechtsmittel gegen die Feststellung der Erledigung ...