Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) 1Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
2Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) 1Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. | wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; | |
2. | 1wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. 2Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. |
2Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Rechtsprechung zu § 622 BGB a.F.
88 Entscheidungen zu § 622 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18
Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan
Zum selben Verfahren:
- BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18
Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan
- BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18
- BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 374/19
Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge
- BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 101/18
Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan
- BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 856/15
MRTV für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30. August 2011 - ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 4 S 1211/14
Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr
- BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 470/95
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 03.08.1994 - 2 Sa 26/94
Verfassungswidrigkeit einer tariflichen Kündigungsfrist
- LAG Baden-Württemberg, 03.08.1994 - 2 Sa 26/94
- BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 548/95
Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche ...
- BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 563/95
Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche ...