Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 611 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 611 BGB a.F.
56 Entscheidungen zu § 611 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 252/19
Befristungskontrollklage; einvernehmliche Vorverlegung des Beginns des ...
- BSG, 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R
Unfallversicherungsschutz auch an einem "Probetag"?
- LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18
Sachgrundlose Befristung - zwei Jahre sind zwei Jahre - Dienstreise zählt mit
- LAG Baden-Württemberg, 17.09.2019 - 19 Sa 15/19
Betriebsratsfreistellung - Schichtzuschläge - Schichtpauschale - Alterssicherung
- LAG Sachsen, 22.11.2022 - 3 Sa 441/21
Verwirkung des Klagerechts; Rechtliche Einordnung eines Vertrags; Auslegung von ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - B 2 U 1/18
- OLG Hamm, 13.10.2017 - 26 U 46/12
- LG Köln, 15.05.2002 - 25 O 594/01
Voraussetzungen der Durchsetzung der Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus ...
- BGH, 15.04.2014 - VI ZR 382/12
Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Beweiswert von Leitlinien ärztlicher ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11
Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei einer ...