Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
1Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. 2Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Rechtsprechung zu § 798 BGB
7 Entscheidungen zu § 798 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 16.02.2023 - 35 U 3149/22
Verlust der Kostenvorschusseinrede infolge Rechtshängigkeit des ...
- VG Würzburg, 08.05.2012 - W 1 K 11.207
Aushändigung der Ernennungsurkunde; Nichtigkeit der Ernennung; Prüfung der ...
- OLG München, 09.06.2011 - 29 U 635/11
Vermittlungsvertrag für Veranstaltungstickets: Wirksamkeit einer Klausel über die ...
- OLG Köln, 25.11.2004 - 14 U 15/04
Verbraucherrecht - Kein Umtausch ungültiger Pfennigbriefmarken mehr möglich
- BVerwG, 23.11.1993 - 1 C 21.92
Anspruch auf Ersatz beschädigter, durch Bankeinbruch abhanden gekommener ...
- OLG Brandenburg, 21.06.2006 - 7 U 17/06
Wirksamkeit der Vergütungsklauseln einer Sparkasse
- BGH, 07.05.1991 - XI ZR 244/90
Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Ausfertigung von ...
Querverweise
Auf § 798 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 174