Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.
(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
Rechtsprechung zu § 803 BGB
27 Entscheidungen zu § 803 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 18.08.2015 - 8 U 130/14
Kein Leistungsverweigerungsrecht für Argentinien bezüglich ...
- BGH, 15.03.2016 - XI ZR 336/15
Inhaberschuldverschreibung: Verjährung von Laufzeitzinsansprüchen einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 12.06.2015 - 8 U 93/12
Argentinische Inhaberschuldverschreibungen: Kein Erfüllungsverweigerungsrecht des ...
- OLG Frankfurt, 12.06.2015 - 8 U 93/12
- BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16
Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend ...
- BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18
Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null ...
- BGH, 14.05.2013 - XI ZR 160/12
Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch ...
- FG Köln, 17.03.2005 - 13 K 7115/00
Keine RAPs bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Agio/Disagio
- LG Lübeck, 24.11.1981 - 6 S 104/81
Erfolglose Berufung in Sachen Zahlungsanspruch nebst Zinsen bei Einbehalt für ...
- BFH, 15.07.1998 - II R 40/97
Emissionsdisagio bei Inhaberschuldverschreibungen
- LG Ellwangen/Jagst, 12.11.1991 - 4 O 537/90
Einrede wegen zu Unrecht eingelöster Zinsscheine gegen den Anspruch auf ...