Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
Zitiervorschläge
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1Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. 2Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
§ 793Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 794Haftung des Ausstellers
§ 795(weggefallen)
§ 796Einwendungen des Ausstellers
§ 797Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
§ 798Ersatzurkunde
§ 799Kraftloserklärung
§ 800Wirkung der Kraftloserklärung
§ 801Erlöschen; Verjährung
§ 802Zahlungssperre
§ 803Zinsscheine
§ 804Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
§ 805Neue Zins- und Rentenscheine
§ 806Umschreibung auf den Namen
§ 807Inhaberkarten und -marken
§ 808Namenspapiere mit Inhaberklausel
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Rechtsprechung zu § 805 BGB
Entscheidung zu § 805 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Hamburg, 24.02.2005 - 3 TaBV 11/03
Heilung der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses zur Einleitung eines ...