Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
Zitiervorschläge
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§ 793Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 794Haftung des Ausstellers
§ 795(weggefallen)
§ 796Einwendungen des Ausstellers
§ 797Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
§ 798Ersatzurkunde
§ 799Kraftloserklärung
§ 800Wirkung der Kraftloserklärung
§ 801Erlöschen; Verjährung
§ 802Zahlungssperre
§ 803Zinsscheine
§ 804Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
§ 805Neue Zins- und Rentenscheine
§ 806Umschreibung auf den Namen
§ 807Inhaberkarten und -marken
§ 808Namenspapiere mit Inhaberklausel
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Rechtsprechung zu § 806 BGB
5 Entscheidungen zu § 806 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 01.02.1989 - II R 128/85
Namensschuldverschreibungen sind bei der Einheitsbewertung mit den ...
- LG Frankfurt/Main, 14.08.1990 - 11 S 112/90
- FG Hamburg, 22.02.1985 - II 180/82
- LG Köln, 28.05.2018 - 14 O 62/11
Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Erleiden einer schwerer ...
- OLG Celle, 30.01.2002 - 6 W 5/02
Nacherbenanspruch; Wertpapierhinterlegung; Unvertretbare Handlung; Zwangsgeld ; ...
Querverweise
Auf § 806 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 101
- Übergangsvorschriften
- Art. 174