Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
1Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt. 2Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. 3Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 802 BGB
5 Entscheidungen zu § 802 BGB in unserer Datenbank:
- BSG, 19.06.1963 - 3 RK 34/59
Freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung im Anschluss an die ...
- OLG Brandenburg, 28.02.2008 - 5 U 41/07
Ansprüche aus einer in den 1920er Jahren emittierten Schuldverschreibung: Ablauf ...
- BGH, 22.09.1952 - III ZR 91/50
Rechtsmittel
- OLG Frankfurt, 27.07.2012 - 8 U 258/11
Ansprüche aus Inhaberteilschuldverschreibungen (Argentinienanleihen)
- LG Dortmund, 02.07.2020 - 2 O 180/18
Lebensversicherung - Verjährung eines Auszahlungsanspruchs
Querverweise
Auf § 802 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 808 (Namenspapiere mit Inhaberklausel)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 174