Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   
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Art. 166

In Kraft bleiben die Vorschriften des sächsischen Gesetzes vom 15. Juni 1868, betreffend die juristischen Personen, in Ansehung derjenigen Personenvereine, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt haben.

Rechtsprechung zu Art. 166 EGBGB

Entscheidung zu Art. 166 EGBGB in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf Art. 166 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

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