Einführungsgesetz BGB
4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
(1) 1Eine Grunddienstbarkeit, die zu der Zeit besteht, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. 2Die Eintragung hat jedoch zu erfolgen, wenn sie von dem Berechtigten oder von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks verlangt wird; die Kosten sind von demjenigen zu tragen und vorzuschießen, welcher die Eintragung verlangt.
(2) 1Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die bestehenden Grunddienstbarkeiten oder einzelne Arten zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bei der Anlegung des Grundbuchs oder später in das Grundbuch eingetragen werden müssen. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Grundbuchbezirke beschränkt werden.
Rechtsprechung zu Art. 187 EGBGB
139 Entscheidungen zu Art. 187 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 16.12.2021 - 12 U 392/20
Nachweis des Bestehens einer altrechtlichen Dienstbarkeit nach dem Badischen ...
- VerfGH Bayern, 09.08.2021 - 111-VI-20
Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung
- OLG München, 16.08.2016 - 34 Wx 172/16
Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit "die Fahrt zu nehmen"
- VGH Bayern, 28.02.2023 - 1 B 21.1241
Keine Baugenehmigung für Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich mangels ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 22.03.2018 - M 11 K 16.3030
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bei gesicherter Erschließung
- VG München, 22.03.2018 - M 11 K 16.3030
- OLG Karlsruhe, 20.06.2022 - 25 U 477/21
Grundbucheintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit
- OLG Nürnberg, 17.08.2022 - 3 U 1440/22
Anspruch auf Notweg - Altdienstbarkeit nach gemeinem Recht
- BGH, 15.09.2016 - V ZR 56/16
Grundbuchbereinigung: Erlöschen von nicht eingetragenen altrechtlichen ...
- OLG Frankfurt, 04.10.2012 - 4 U 105/10
Fortbestand altrechtlicher Holzrechte bei Konkretisierung durch Rezessvertrag
Zum selben Verfahren:
- LG Gießen, 01.04.2010 - 4 O 285/09
Altrechtliche Dienstbarkeiten sind im Grundbuch einzutragen!
- LG Gießen, 01.04.2010 - 4 O 285/09
Querverweise
Auf Art. 187 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 191