Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   
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Art. 218

Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die bisherigen Landesgesetze maßgebend bleiben, können sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesgesetz auch geändert werden.

Rechtsprechung zu Art. 218 EGBGB

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