Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EGBGB (https://dejure.org/gesetze/EGBGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EGBGB
__paste_bez____paste_norm__ Einführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/EGBGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Einführungsgesetz BGB
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 171

Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Miet-, Pacht- oder Dienstverhältnis bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den ersten Termin erfolgt, für den sie nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termin an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Rechtsprechung zu Art. 171 EGBGB

22 Entscheidungen zu Art. 171 EGBGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 22 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 171 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht