Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 9 - 32) |
Erster Unterabschnitt - Voraussetzungen für die Leistungen (§§ 9 - 12) |
(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
1. | wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können, | |
2. | eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, | |
3. | eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, | |
4. | als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind, | |
4a. | eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder | |
5. | 1sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. 2Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. |
(2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. 2Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
18.12.2007 | Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz) | 12.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 12 SGB VI
393 Entscheidungen zu § 12 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2018 - L 1 KR 308/16
Rentenversicherung - Krankenversicherung - Erstattungsstreit wegen medizinischer ...
- SG Marburg, 30.01.2024 - S 4 R 43/20
Gesetzliche Rentenversicherung
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 9 R 1355/14
Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch den Träger der ...
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- LSG Bayern, 16.01.2018 - L 5 KR 601/15
Erstattung der Rehakosten
Zum selben Verfahren:
- BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 6/18 R
Erstattung von Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitation
- BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 6/18 R
- LSG Bayern, 26.09.2018 - L 19 R 444/16
Zum Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegen den ...
- LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 - L 11 KR 1253/22
Anspruch eines Notfallsanitäters auf Versorgung mit einem aufzahlungspflichtigen ...
Zum selben Verfahren:
- SG Mannheim, 23.03.2022 - S 4 KR 1815/21
Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit einem Hörgerät zum Festbetrag oder ...
- SG Mannheim, 23.03.2022 - S 4 KR 1815/21
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2015 - L 5 KR 414/13
Klage eines Rentenversicherungsträgers gegen eine Krankenkasse auf Erstattung ...
Querverweise
Auf § 12 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
- § 15a (Leistungen zur Kinderrehabilitation)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Beitragsbemessungsgrundlagen
- § 165 (Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 63 (Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen)