Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 63 - 88a) |
Zweiter Titel - Berechnung und Anpassung der Renten (§§ 64 - 69) |
(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
(2) 1Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres
1. | für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1), | |
2. | für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat, |
zu bestimmen. 2Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2012 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 | |
01.03.2007 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 | |
12.12.2006 | Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze | 02.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 69 SGB VI
217 Entscheidungen zu § 69 SGB VI in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 1298/09
Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes bis zum Juli 2007; Bemessung und ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R
Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit
- BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R
Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Altersvorsorgeanteil und ...
- BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R
- BSG, 06.07.2022 - B 5 R 22/21 R
Anspruch auf Erstattung von Kosten des Vorverfahrens Keine Beeinflussung der ...
- BSG, 06.07.2022 - B 5 R 21/21 R
Anforderungen an die Begründung der in einem Bescheid über die Gewährung einer ...
- BSG, 06.07.2022 - B 5 R 39/21 R
Anspruch auf Erstattung von Kosten des Vorverfahrens Keine Beeinflussung der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - L 14 R 659/20
Anspruch auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2022 - L 4 R 217/22
Rechtmäßigkeit einer Rentenanpassungsmitteilung in der gesetzlichen ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 R 1792/17
Anpassung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- BSG, 10.11.2022 - B 5 R 31/21 R
Höhere Erwerbsminderungsrente auch für Bestandsrentner?