Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 63 - 88a) |
Dritter Titel - Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§§ 70 - 78a) |
(1) 1Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. 2Die Dauer ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. 3Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. 4Witwenrenten und Witwerrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil
1. | die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vorliegen, | |
2. | die Voraussetzung nach § 56 Absatz 3 oder § 57 Satz 2 nicht erfüllt wird oder | |
3. | sie auf Grund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind. |
(2) 1Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlt. 2Sterben Versicherte vor der Geburt des Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. 3Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn des Monats, der auf den letzten Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehung folgt.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, die dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erbracht wird.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
01.01.2012 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 |
bewertung) § 72Grundbewertung § 73Vergleichsbewertung § 74Begrenzte Gesamtleistungs-
bewertung § 75Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn § 76Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich § 76aZuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichs-
kasse § 76bZuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung § 76cZuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting § 76dZuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters § 76eZuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 76fZuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit § 76gZuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 77Zugangsfaktor § 78Zuschlag bei Waisenrenten § 78aZuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Rechtsprechung zu § 78a SGB VI
27 Entscheidungen zu § 78a SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 21.12.2023 - B 5 R 5/22 R
Enthalten das DPSVA 1990 oder das DPSVA 1975 Spezialregelungen, die die in § 88 ...
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Erhöhung einer Witwenrente durch den Zuschlag gemäß § 78a Sozialgesetzbuch ...
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Anspruch auf Altersrente
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Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 - L 5 KR 4463/17
Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung ...
- BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
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Zum selben Verfahren:
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