Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
Fünfter Unterabschnitt - Beginn, Änderung und Ende von Renten (§§ 99 - 102) |
(1) 1Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) 1Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. 2Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. 3Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Rechtsprechung zu § 99 SGB VI
1.356 Entscheidungen zu § 99 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22
- LSG Baden-Württemberg, 12.12.2023 - L 9 R 2627/20
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2019 - L 3 R 437/17
Altersrente; Aufforderung zur Antragstellung; 10-Wochen-Frist; Sanktionsrecht; ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 3 R 437/17
Altersrente; Aufforderung zur Antragstellung; 10-Wochen-Frist; Sanktionsrecht; ...
- SG Potsdam, 04.05.2017 - S 48 R 386/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 3 R 437/17
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - L 10 R 2331/23
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 - L 8 R 3467/18
Rente wegen Berufsunfähigkeit - Überprüfungsverfahren - kein rechtzeitiger ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
- SG Karlsruhe, 08.02.2017 - S 2 R 3648/15
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - früherer Rentenbeginn - verspäteter ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 431/13
§ 99 SGB VI in Nachschlagewerken
- § 99 SGB VI wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rente
Querverweise
Auf § 99 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 239 (Knappschaftsausgleichsleistung)