Hier: WEG in der seit 01.12.2020 geltenden Fassung | Zur vorherigen Fassung

Wohnungseigentumsgesetz

   Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   
   Abschnitt 2 - Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WEG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WEG (https://dejure.org/gesetze/WEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WEG
__paste_bez____paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 2
Arten der Begründung

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.

Rechtsprechung zu § 2 WEG

132 Entscheidungen zu § 2 WEG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 132 Entscheidungen

§ 2 WEG in Nachschlagewerken

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2 WEG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
                § 577 (Vorkaufsrecht des Mieters) (zu §§ 2 ff)
                § 577a (Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung) (zu §§ 2 ff)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht