Ausführungsgesetz BGB
4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
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Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt,
1. | wenn im Falle des § 22 Abs. 1 das Grundstück oder Trennstück im Verhältnis zu den verbleibenden Grundstücken oder Grundstücksteilen einen geringen Wert und Umfang hat, | |
2. | wenn im Falle des § 22 Abs. 2 für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil das Recht nur geringfügig betroffen wird. |
§ 22Unschädlichkeits-
zeugnis § 23Voraussetzungen § 23aWohnungs- und Teileigentumsrechte § 24Beschränkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 25Wirkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 26Antragsberechtigung; Zuständigkeit § 27Verfahrensgrundsätze § 28Kosten § 29Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken § 30(weggefallen) § 31Nichteingetragene Grunddienstbarkeiten § 32Nutzungsrechte § 33(aufgehoben) § 34Kündigung von Grundpfandrechten
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zeugnis § 23Voraussetzungen § 23aWohnungs- und Teileigentumsrechte § 24Beschränkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 25Wirkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 26Antragsberechtigung; Zuständigkeit § 27Verfahrensgrundsätze § 28Kosten § 29Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken § 30(weggefallen) § 31Nichteingetragene Grunddienstbarkeiten § 32Nutzungsrechte § 33(aufgehoben) § 34Kündigung von Grundpfandrechten
Rechtsprechung zu § 23 AGBGB
5 Entscheidungen zu § 23 AGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 06.11.2023 - 19 W 31/23
Unschädlichkeitszeugnis
- OLG Karlsruhe, 30.06.2023 - 14 W 38/23
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- LG Freiburg, 04.04.2003 - 4 T 255/02
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- LG Karlsruhe, 09.12.2002 - 10 O 252/02
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- OLG Stuttgart, 28.03.2007 - 14 U 49/06
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