Ausführungsgesetz BGB
4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
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(1) Das Eigentum an einem Grundstück, das zusammen mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers belastet ist, und das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.
(3) Der Nachweis wird durch ein Unschädlichkeitszeugnis geführt.
§ 22Unschädlichkeits-
zeugnis § 23Voraussetzungen § 23aWohnungs- und Teileigentumsrechte § 24Beschränkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 25Wirkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 26Antragsberechtigung; Zuständigkeit § 27Verfahrensgrundsätze § 28Kosten § 29Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken § 30(weggefallen) § 31Nichteingetragene Grunddienstbarkeiten § 32Nutzungsrechte § 33(aufgehoben) § 34Kündigung von Grundpfandrechten
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zeugnis § 23Voraussetzungen § 23aWohnungs- und Teileigentumsrechte § 24Beschränkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 25Wirkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 26Antragsberechtigung; Zuständigkeit § 27Verfahrensgrundsätze § 28Kosten § 29Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken § 30(weggefallen) § 31Nichteingetragene Grunddienstbarkeiten § 32Nutzungsrechte § 33(aufgehoben) § 34Kündigung von Grundpfandrechten
Rechtsprechung zu § 22 AGBGB
2 Entscheidungen zu § 22 AGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 06.11.2023 - 19 W 31/23
Unschädlichkeitszeugnis
- LG Freiburg, 04.04.2003 - 4 T 255/02
Voraussetzungen für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 22, § ...
Querverweise
Auf § 22 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 22 AGBGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 120