Ausführungsgesetz BGB

   4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34)   
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Textdarstellung

  

§ 24
Beschränkung des Unschädlichkeitszeugnisses

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden; auf Lasten des öffentlichen Rechts erstreckt es sich nicht.

(2) Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 24 AGBGB

Entscheidung zu § 24 AGBGB in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 24 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:

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