Ausführungsgesetz BGB

   4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34)   
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§ 32
Nutzungsrechte

(1) 1Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehenden vererblichen und übertragbaren Nutzungsrechte an Grundstücken gelten die Vorschriften über Grundstücke. 2Die Bestimmungen des § 144 Absätze 1 und 2 der Grundbuchordnung finden für diese Rechte entsprechende Anwendung.

(2) 1Rechte nach Abs. 1, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, müssen zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bis zum 31. Dezember 1977 im Grundbuch eingetragen sein. 2§ 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30.04.2024 (GBl. S. 29), in Kraft getreten am 07.05.2024.

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