Ausführungsgesetz BGB
4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
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(1) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung des Berechtigten; es wird wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist.
(2) 1Die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind auf Eintragungen bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, die auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses erfolgen, nicht anzuwenden. 2Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.
§ 22Unschädlichkeits-
zeugnis § 23Voraussetzungen § 23aWohnungs- und Teileigentumsrechte § 24Beschränkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 25Wirkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 26Antragsberechtigung; Zuständigkeit § 27Verfahrensgrundsätze § 28Kosten § 29Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken § 30(weggefallen) § 31Nichteingetragene Grunddienstbarkeiten § 32Nutzungsrechte § 33(aufgehoben) § 34Kündigung von Grundpfandrechten
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zeugnis § 23Voraussetzungen § 23aWohnungs- und Teileigentumsrechte § 24Beschränkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 25Wirkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 26Antragsberechtigung; Zuständigkeit § 27Verfahrensgrundsätze § 28Kosten § 29Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken § 30(weggefallen) § 31Nichteingetragene Grunddienstbarkeiten § 32Nutzungsrechte § 33(aufgehoben) § 34Kündigung von Grundpfandrechten
Rechtsprechung zu § 25 AGBGB
Entscheidung zu § 25 AGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 06.11.2023 - 19 W 31/23
Unschädlichkeitszeugnis
Querverweise
Auf § 25 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 28 (Kosten)
Redaktionelle Querverweise zu § 25 AGBGB:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 19