Ausführungsgesetz BGB
4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34) |
(1) 1Ein Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. 2Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat und darlegt, daß die Bewilligung des Berechtigten nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen ist.
(2) 1Zuständig für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 2Wird das Zeugnis im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens erteilt, so ist das Flurbereinigungsamt zuständig. 3Liegen die Grundstücke in Bezirken mehrerer Ämter, so ist das Amt zuständig, in dessen Bezirk sich der größere Teil befindet.
zeugnis § 23Voraussetzungen § 23aWohnungs- und Teileigentumsrechte § 24Beschränkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 25Wirkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 26Antragsberechtigung; Zuständigkeit § 27Verfahrensgrundsätze § 28Kosten § 29Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken § 30(weggefallen) § 31Nichteingetragene Grunddienstbarkeiten § 32Nutzungsrechte § 33(aufgehoben) § 34Kündigung von Grundpfandrechten
Rechtsprechung zu § 26 AGBGB
2 Entscheidungen zu § 26 AGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 06.11.2023 - 19 W 31/23
Unschädlichkeitszeugnis
- LG Freiburg, 04.04.2003 - 4 T 255/02
Voraussetzungen für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 22, § ...
Querverweise
Auf § 26 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 28 (Kosten)