Nachbarrechtsgesetz
4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25) |
1. Abstände (§§ 11 - 22) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Nachbarrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html)
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Für Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, gilt § 12 mit der Maßgabe, daß gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist.
§ 11Tote Einfriedigungen
§ 12Hecken
§ 13Spaliervorrichtungen
§ 14Rebstöcke in Weinbergen
§ 15Waldungen
§ 16Sonstige Gehölze
§ 17Hopfenpflanzungen
§ 18Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgarten-
baugrundstücken § 19Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken § 20Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen § 21Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz § 22Feststellung der Abstände
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baugrundstücken § 19Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken § 20Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen § 21Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz § 22Feststellung der Abstände
Rechtsprechung zu § 13 NRG
3 Entscheidungen zu § 13 NRG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 07.03.2023 - 12 U 269/22
Nachbarrechtlicher Anspruch auf Kürzung von Gehölzen
- BGH, 12.03.2021 - V ZR 31/20
Nachbarrecht in Baden-Württemberg: Geltung von Bundesrecht für Rechtsverhältnisse ...
- AG Stuttgart, 12.12.1995 - 11 C 322/95
Querverweise
Auf § 13 NRG verweisen folgende Vorschriften:
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
- 1. Abstände