Nachbarrechtsgesetz
4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25) |
1. Abstände (§§ 11 - 22) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Nachbarrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html)
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§ 11Tote Einfriedigungen
§ 12Hecken
§ 13Spaliervorrichtungen
§ 14Rebstöcke in Weinbergen
§ 15Waldungen
§ 16Sonstige Gehölze
§ 17Hopfenpflanzungen
§ 18Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgarten-
baugrundstücken § 19Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken § 20Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen § 21Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz § 22Feststellung der Abstände
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baugrundstücken § 19Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken § 20Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen § 21Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz § 22Feststellung der Abstände
Rechtsprechung zu § 20 NRG
4 Entscheidungen zu § 20 NRG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 15.06.2020 - 12 U 113/19
Nachbarrechtliche Ansprüche in Bezug auf Bepflanzung im Grenzbereich
- LG Baden-Baden, 13.02.2017 - 1 S 10/16
Maximale Heckenhöhe?
- LG Konstanz, 10.06.1988 - 1 S 2/88