Nachbarrechtsgesetz
4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25) |
1. Abstände (§§ 11 - 22) |
(1) 1Die §§ 11 bis 18 gelten nicht für
2Bestehende Ausgleichs- oder Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11, 12 und 18 über tote Einfriedigungen und Hecken gelten nicht für das nachbarliche Verhältnis zwischen Grundstücken, die unmittelbar an den Schienenweg einer Eisenbahn grenzen einerseits und dem Schienenweg andererseits.
(3) Auf Einfriedigungen und Pflanzungen, die zum Uferschutz dienen oder die zum Schutz von Böschungen oder steilen Abhängen erforderlich sind, sind die §§ 11, 12, 16 und 18 nicht anzuwenden.
baugrundstücken § 19Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken § 20Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen § 21Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz § 22Feststellung der Abstände
Rechtsprechung zu § 21 NRG
2 Entscheidungen zu § 21 NRG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2014 - 3 S 1564/13
Änderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren; Aufhebung von ...
- VG Freiburg, 16.12.1991 - 4 K 391/91
Pflicht zur Beseitigung einer vor ihrem Grundstück gepflanzten Baumhasel ; ...