Nachbarrechtsgesetz
4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25) |
1. Abstände (§§ 11 - 22) |
(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten:
(2) 1Der Abstand nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. 2Dies gilt nicht für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nr. 2 angeführten Gehölze.
(3) Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4 Buchstabe c zulässige Höhe überschritten hat, ist zur Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.
Hinweis der Redaktion:Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 4.2.2014 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 12.2.2014, bestimmt:
"(2) Für zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Gehölze gilt § 16 Absatz 2 in der bisherigen Fassung."
§ 16 Absatz 2 in der bisherigen Fassung lautete:
"(2) Die Abstände nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 Buchst. a ermäßigen sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 Buchst. a angeführten Gehölze. Einzeln stehende großwüchsige Bäume, ausgenommen Nadelbäume, dürfen gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit einem Abstand von 6 m gepflanzt werden."
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 04.02.2014 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 12.02.2014.
baugrundstücken § 19Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken § 20Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen § 21Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz § 22Feststellung der Abstände
Rechtsprechung zu § 16 NRG
22 Entscheidungen zu § 16 NRG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 07.03.2023 - 12 U 269/22
Nachbarrechtlicher Anspruch auf Kürzung von Gehölzen
- BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19
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- OLG Karlsruhe, 15.06.2020 - 12 U 113/19
Nachbarrechtliche Ansprüche in Bezug auf Bepflanzung im Grenzbereich
Zum selben Verfahren:
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- OLG Karlsruhe, 02.03.2023 - 12 U 165/22
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- AG Böblingen, 26.04.2022 - 2 C 155/22
Anspruch auf Verkürzung von Haselnussbüschen
- BGH, 22.02.2019 - V ZR 136/18
Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden ...
Querverweise
Auf § 16 NRG verweisen folgende Vorschriften:
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
- Allgemeine Bestimmungen
- § 26 (Verjährung)