Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35a)   
Gliederung
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§ 15
Verbesserung des Umtauschverhältnisses

(1) 1Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. 2Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) 1Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023 (BGBl. I Nr. 51), in Kraft getreten am 01.03.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze22.02.2023BGBl. I Nr. 51
01.09.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie30.07.2009BGBl. I S. 2479
01.01.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister10.11.2006BGBl. I S. 2553
§ 4Verschmelzungsvertrag § 5Inhalt des Verschmelzungs-
vertrags
§ 6Form des Verschmelzungs-
vertrags
§ 7Kündigung des Verschmelzungs-
vertrags
§ 8Verschmelzungsbericht § 9Prüfung der Verschmelzung § 10Bestellung der Verschmelzungsprüfer § 11Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer § 12Prüfungsbericht § 13Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag § 14Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß
§ 15Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 16Anmeldung der Verschmelzung § 17Anlagen der Anmeldung § 18Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers § 19Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung § 20Wirkungen der Eintragung § 21Wirkung auf gegenseitige Verträge § 22Gläubigerschutz § 23Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 24Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers § 25Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger § 26Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs
§ 27Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers § 28Unwirksamkeit des Verschmelzungs-
beschlusses eines übertragenden Rechtsträgers
§ 29Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag § 30Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 31Annahme des Angebots § 32Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß
§ 33Anderweitige Veräußerung § 34Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 35Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts § 35aInteressenausgleich und Betriebsübergang
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Querverweise

Auf § 15 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 30 (Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung)
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 72a (Gewährung zusätzlicher Aktien)
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 85 (Verbesserung des Umtauschverhältnisses)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Möglichkeit der Spaltung
            § 125 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 196 (Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses)
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
            § 309 (Verschmelzungsbericht)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 354 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz)
        § 355 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze)
Was ist das?

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