Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35a)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ UmwG (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 30
Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

(1) 1Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. 2§ 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen. 2Die §§ 10 bis 12 sind entsprechend anzuwenden. 3Die Berechtigten können auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.

§ 4Verschmelzungsvertrag § 5Inhalt des Verschmelzungs-
vertrags
§ 6Form des Verschmelzungs-
vertrags
§ 7Kündigung des Verschmelzungs-
vertrags
§ 8Verschmelzungsbericht § 9Prüfung der Verschmelzung § 10Bestellung der Verschmelzungsprüfer § 11Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer § 12Prüfungsbericht § 13Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag § 14Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß
§ 15Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 16Anmeldung der Verschmelzung § 17Anlagen der Anmeldung § 18Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers § 19Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung § 20Wirkungen der Eintragung § 21Wirkung auf gegenseitige Verträge § 22Gläubigerschutz § 23Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 24Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers § 25Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger § 26Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs
§ 27Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers § 28Unwirksamkeit des Verschmelzungs-
beschlusses eines übertragenden Rechtsträgers
§ 29Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag § 30Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 31Annahme des Angebots § 32Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß
§ 33Anderweitige Veräußerung § 34Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 35Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts § 35aInteressenausgleich und Betriebsübergang
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Rechtsprechung zu § 30 UmwG

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Querverweise

Auf § 30 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 90 (Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber)
          Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
            § 104a (Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Möglichkeit der Spaltung
            § 125 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Vermögensübertragung
        Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand
          Vollübertragung
            § 176 (Anwendung der Verschmelzungsvorschriften)
        Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
          Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
            Vollübertragung
              § 181 (Gewährung der Gegenleistung)
     
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 208 (Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung)
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Personengesellschaften
            Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
              § 225 (Prüfung des Abfindungsangebots)
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 270 (Abfindungsangebot)
     
      Grenzüberschreitende Umwandlung
        Grenzüberschreitende Verschmelzung
          § 313 (Barabfindung)
        Grenzüberschreitender Formwechsel
          § 340 (Barabfindung)
Was ist das?

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