Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
(1) Der Verkäufer eines Grundstücks oder eines Rechtes an einem Grundstück ist verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen, auf seine Kosten zur Löschung zu bringen, wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem Käufer zu verschaffende Recht beeinträchtigen würden.
(2) Das gleiche gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder einer Schiffshypothek für die im Schiffsregister eingetragenen Rechte.
Rechtsprechung zu § 435 BGB a.F.
35 Entscheidungen zu § 435 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 21.06.2001 - 4 U 94/00
Grundstückskauf - Löschungsanspruch des Käufers gegen Verkäufer - ...
- BGH, 13.10.2000 - V ZR 430/99
Personelle Beschränkung der Nutzung einer Eigentumswohnung
- BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99
Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Umfang des ...
- BGH, 28.02.1997 - V ZR 27/96
Sachmängelgewährleistung des Verkäufers einer Eigentumswohnung wegen Fehlens ...
- BGH, 21.12.1984 - V ZR 206/83
Notarkosten nach Rücktritt - §§ 440, 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. ...
- BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 75/90
Rechtsmangel wegen Heizöl in Dieselkraftstoff; Begriff des Versendungskaufs; ...
- BGH, 21.01.2000 - V ZR 387/98
Nichterfüllung bei Rechtsmängeln
- BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 314/88
Einwand des Mitverschuldens bei Rechtsmangelhaftung
- BGH, 19.11.1999 - V ZR 321/98
Fernwärmeleitung als Rechtsmangel eines Grundstücks
- RG, 21.10.1908 - V 598/07
Bauabstand zum Landgerichtsgebäude - §§ 434, 440 BGB <Fassung bis 31.12.01> ...