Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
(1) Der Verkäufer hat einen Mangel im Rechte nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.
(2) 1Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn der Käufer die Belastung kennt. 2Das gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eines dieser Rechte.
Rechtsprechung zu § 439 BGB a.F.
191 Entscheidungen zu § 439 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung!
- BGH, 21.06.2023 - VIII ZR 105/22
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 07.04.2022 - 15 U 82/21
Einbaukosten
- OLG Köln, 07.04.2022 - 15 U 82/21
- BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20
Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim ...
- BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19
Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen ...
- OLG Frankfurt, 10.03.2021 - 17 U 21/19
VW-Dieselskandal: Unverhältnismäßigkeit der Geltendmachung der Nachlieferung
- BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17
Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs
- BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 275/19
Anspruch auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 28.08.2019 - 2 U 92/17
Neuwagenkaufvertrag: Sachmangel bei Ausstattung des Fahrzeugs mit einer ...
- OLG Saarbrücken, 28.08.2019 - 2 U 92/17
- BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20
Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell