Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 452 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 452 BGB a.F.
74 Entscheidungen zu § 452 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 18.01.1999 - 9 U 72/98
Formularmäßige Vereinbarung von Nutzungszinsen für die Nutzung des veräußerten ...
- OLG Hamm, 13.09.2001 - 27 U 129/01
Rechtsfolgen der Umqualifizierung der Auseinandersetzung einer GbR in einen ...
- OLG Bamberg, 27.11.2017 - 4 U 23/17
Einwendung gegen Erbbauzinserhöhung wegen Leitungen und entsprechender ...
- OLG Schleswig, 18.05.1995 - 2 U 55/94
Anspruch des Verkäufers auf die auf einem Notaranderkonto aufgelaufenen Zinsen
- OLG Düsseldorf, 16.10.1996 - 9 U 44/96
Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises ab Nutzungsübergang bei Grundstückskauf
- BGH, 20.12.1996 - V ZR 277/95
Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Falle anfänglichen ...
- BGH, 25.10.1957 - I ZR 25/57
Auslegung des § 452 BGB
- BGH, 01.03.2000 - VIII ZR 77/99
Nutzungszinsen im Unternehmenskaufvertrag
- OLG Brandenburg, 04.12.2002 - 7 U 79/02
Wirksamkeit der Vereinbarung eines Fälligkeitszinses im Zusammenhang mit einem ...
- OLG Schleswig, 04.11.1999 - 11 U 12/98
Belehrungspflicht des Notars bei gemeinsam vorformuliertem Vertragstext