Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 456 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
Alte Fassung
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Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen, mit Einschluß des Protokollführers, den zum Verkaufe gestellten Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
Rechtsprechung zu § 456 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 456 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 26.10.2000 - 19 U 6873/98
Arglist beim Verkauf einer Eigentumswohnung
- BGH, 28.09.1960 - V ZR 196/58
Rechtsmittel