Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
(1) 1Der Käufer eines Grundstücks hat die Kosten der Auflassung und der Eintragung, der Käufer eines Rechtes an einem Grundstücke hat die Kosten der zur Begründung oder Übertragung des Rechtes nötigen Eintragung in das Grundbuch, mit Einschluß der Kosten der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen, zu tragen. 2Dem Käufer fallen in beiden Fällen auch die Kosten der Beurkundung des Kaufes zur Last.
(2) Der Käufer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks hat die Kosten der Eintragung des Eigentumsübergangs, der Käufer eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk hat die Kosten einer zur Begründung oder Übertragung nötigen Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister mit Einschluß der Kosten der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen zu tragen.
Rechtsprechung zu § 449 BGB a.F.
64 Entscheidungen zu § 449 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 8 W 312/17
Grundbuchkosten der Eigentumsumschreibung: Voraussetzungen der Kostenbelastung ...
- OLG Karlsruhe, 29.03.2006 - 14 Wx 12/05
Notarkosten: Veranlasser als Gebührenschuldner; Erstreckung der ...
- BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 80/94
Kostenhaftung in Grundbuchsachen
- BGH, 04.07.1979 - VIII ZR 68/78
Ansprüche des Vorbehaltsverkäufers bei Verjährung des Kaufpreisanspruchs
- BGH, 18.06.1980 - VIII ZR 119/79
Abtretungsverbot in Einkaufsbedingungen - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> ...
- BGH, 11.11.1970 - VIII ZR 242/68
Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> ...
- BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83
Geltung widerstreitender AGB
- BGH, 25.10.1978 - VIII ZR 206/77
Rumflaschen - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB ...
- BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78
LKW I - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ...
- BGH, 07.02.1979 - VIII ZR 279/77
Buchgroßhändler Sammelrechnung II - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> ...
Querverweise
Auf § 449 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 451