Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
(2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, ist in der Satzung gesondert festzusetzen.
(3) 1Ohne diese Festsetzung sind die Verträge und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. 2Nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.
(4) Die Festsetzungen können erst geändert werden, wenn die Gesellschaft fünf Jahre im Handelsregister eingetragen ist.
(5) Die Satzungsbestimmungen über die Festsetzungen können durch Satzungsänderung erst beseitigt werden, wenn die Gesellschaft dreißig Jahre im Handelsregister eingetragen ist und wenn die Rechtsverhältnisse, die den Festsetzungen zugrunde liegen, seit mindestens fünf Jahren abgewickelt sind.
verschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern; Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer § 36Anmeldung der Gesellschaft § 36aLeistung der Einlagen § 37Inhalt der Anmeldung § 37aAnmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung § 38Prüfung durch das Gericht § 39Inhalt der Eintragung § 40(weggefallen) § 41Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung; Verbotene Aktienausgabe § 42Einpersonen-
Gesellschaft § 43(weggefallen) § 44(weggefallen) § 45Sitzverlegung § 46Verantwortlichkeit der Gründer § 47Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern § 48Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats § 49Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer § 50Verzicht und Vergleich § 51Verjährung der Ersatzansprüche § 52Nachgründung § 53Ersatzansprüche bei der Nachgründung
Rechtsprechung zu § 26 AktG
57 Entscheidungen zu § 26 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 22.08.2016 - 12 W 121/16
Handelsregistersache: Bekanntgabe und zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung; ...
- OLG Schleswig, 21.02.2023 - 2 Wx 50/22
Offenlegung des von einer GmbH übernommenen Gründungsaufwands im ...
- KG, 31.07.2015 - 22 W 67/14
Handelsregistereintragung einer UG: Identität von Gründungskosten und ...
- OLG Hamm, 16.02.2021 - 27 W 130/20
Ablehnung der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister; ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 26.10.2021 - 22 W 44/21
Formwechsel einer KG in eine GmbH: Angemessenheitsprüfung des zu übernehmenden ...
- OLG Hamm, 04.07.2019 - 22 U 58/16
Rechtliche Qualifizierung eines Projektsteuerungsvertrags
- KG, 28.02.2012 - 25 W 88/11
Eintragung einer Unternehmergesellschaft im Handelsregister: Unterscheidungskraft ...
- OLG Celle, 11.02.2016 - 9 W 10/16
Erforderlichkeit der Nennung derjenigen Gründungskosten in der Satzung, die auf ...
- OLG Schleswig, 21.02.2023 - 3 Wx 29/22
Anforderungen an die Offenlegung des von einer GmbH zulasten ihres ...
Querverweise
Auf § 26 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Neugründung
- § 74 (Inhalt der Satzung)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 243 (Inhalt des Formwechselbeschlusses)