Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 28
Gründer

Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.

Rechtsprechung zu § 28 AktG

10 Entscheidungen zu § 28 AktG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 28 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
            § 302 (Anzuwendende Vorschriften)
    Börsengesetz (BörsG) 
      Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
        § 44 (Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften)
Was ist das?

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