Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
(1) 1In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. 2Es ist nachzuweisen, daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. 3Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen. 4Für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. 5Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
(2) 1In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(3) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
1. | eine inländische Geschäftsanschrift, | |
2. | Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder. |
(4) Der Anmeldung sind beizufügen
1. | die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind; | |
2. | im Fall der §§ 26 und 27 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen; | |
3. | die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats; | |
3a. | eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist; | |
4. | der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen. |
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
verschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern; Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer § 36Anmeldung der Gesellschaft § 36aLeistung der Einlagen § 37Inhalt der Anmeldung § 37aAnmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung § 38Prüfung durch das Gericht § 39Inhalt der Eintragung § 40(weggefallen) § 41Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung; Verbotene Aktienausgabe § 42Einpersonen-
Gesellschaft § 43(weggefallen) § 44(weggefallen) § 45Sitzverlegung § 46Verantwortlichkeit der Gründer § 47Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern § 48Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats § 49Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer § 50Verzicht und Vergleich § 51Verjährung der Ersatzansprüche § 52Nachgründung § 53Ersatzansprüche bei der Nachgründung
Rechtsprechung zu § 37 AktG
94 Entscheidungen zu § 37 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 16.11.2006 - 19 U 2754/06
Haftung des Kreditinstituts für unrichtige Bestätigung einer Bareinlage
- OLG München, 16.11.2006 - 19 U 2754/06
- KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Schadensersatz gegen frühere Aufsichtsräte ...
- VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 279.18
- BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der ...
- BGH, 19.02.2019 - II ZR 393/17
Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.01.2019 - II ZR 393/17
Nichtigkeit eines Geschäftsanteilskaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 112 S. 1 ...
- BGH, 15.01.2019 - II ZR 393/17
- BGH, 19.02.2019 - II ZR 394/17
Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.01.2019 - II ZR 394/17
Anwendbarkeit des § 112 S. 1 AktG auf Ein-Personen-Gesellschaften eines ...
- BGH, 15.01.2019 - II ZR 394/17
- BGH, 15.01.2019 - II ZR 392/17
Nichtigkeit eines Geschäftsanteilskaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 112 S. 1 ...
Querverweise
Auf § 37 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 27 (Sacheinlagen; Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen)
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 81 (Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Auflösung
- Abwicklung
- § 266 (Anmeldung der Abwickler)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 (Falsche Angaben)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 246 (Anmeldung des Formwechsels)
- Börsengesetz (BörsG)
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 45 (Einlage; Verwendungsabrede)
- Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
- § 47b (Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung)
Redaktionelle Querverweise zu § 37 AktG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 15a (Öffentliche Zustellung) (zu § 37 III Nr. 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 185 Nr. 2 (Öffentliche Zustellung) (zu § 37 III Nr. 1)
- Verwaltungszustellungsgesetz (Bund) (VwZG)
- § 10 I Nr 2 (Öffentliche Zustellung) (zu § 37 III Nr. 1)