Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)   
   Erster Abschnitt - Vorstand (§§ 76 - 94)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 81
Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder

(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) 1Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2§ 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I S. 3338), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)05.07.2021BGBl. I S. 3338
01.11.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)23.10.2008BGBl. I S. 2026
01.01.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister10.11.2006BGBl. I S. 2553

Rechtsprechung zu § 81 AktG

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Querverweise

Auf § 81 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 399 (Falsche Angaben)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
Was ist das?

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