Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
Erster Abschnitt - Vorstand (§§ 76 - 94) |
(1) 1Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. 2Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche Bestellung.
(2) Das Amt des gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.
(3) 1Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2Einigen sich das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. 3Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.08.2021 | Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst | 07.08.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
und Geschäftsführungs-
befugnis § 83Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungs-
beschlüssen § 84Bestellung und Abberufung des Vorstands § 85Bestellung durch das Gericht § 86(weggefallen) § 87Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder § 87aVergütungssystem börsennotierter Gesellschaften § 88Wettbewerbsverbot § 89Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder § 90Berichte an den Aufsichtsrat § 91Organisation; Buchführung § 92Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit § 93Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 94Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Rechtsprechung zu § 85 AktG
59 Entscheidungen zu § 85 AktG in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
§ 63 AktG, § 8 Abs.3 S.2 KStG, § 171 Abs.11 AO, § 10 Abs.1 VwZG
- OLG Stuttgart, 06.03.2019 - 8 W 49/19
Richtervorbehalt: Notvorstandsbestellung für eine Genossenschaft
- KG, 20.02.2007 - 1 W 323/06
Aktiengesellschaft: Bestellung eines Notvorstandes trotz der Bestellung eines ...
- OLG Frankfurt, 28.01.2008 - 20 W 399/07
Voraussetzung der gerichtlichen Bestellung von Vorstandsmitgliedern einer ...
- KG, 12.03.2020 - 22 W 73/19
Aktiengesellschaft in Insolvenz: Zulässigkeit einer gerichtlichen Ermächtigung ...
- KG, 15.03.2005 - 1 W 450/04
Aktiengesellschaft: Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstands
- OLG Frankfurt, 16.01.2014 - 20 W 309/13
Antragsrechts Staatsanwaltschaft auf Notgeschäftsführerbestellung
- OLG Karlsruhe, 17.04.2014 - 11 AR 2/14
Zuständigkeitsbestimmung: Zuständigkeit für die Bestellung von Notorganen für die ...
- AG Duisburg, 10.07.2008 - 62 IN 167/02
Bestellung eines Verfahrenspflegers während des Insolvenzverfahrens
- BGH, 12.03.1984 - II ARZ 2/83
Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den ...
Querverweise
Auf § 85 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 87 (Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 188 (Vorstand)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 145
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 34 (Vorstand)